Hinweisgeberschutzgesetz

Information über den neuen Meldekanal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es nun eine neue gesetzliche Vorschrift, die es Menschen ermöglichen soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen über einen geschützten Weg zu melden

 

 

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es nun eine neue gesetzliche Vorschrift, die es Menschen ermöglichen soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen über einen geschützten Weg offen zu legen. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, denjenigen eine Möglichkeit zur Offenlegung von Verstößen zu bieten, die bei der Nutzung

anderer Kommunikationsmöglichkeiten Repressalien befürchten müssten. Dadurch wird die Möglichkeit geboten, Handlungen im Arbeitsumfeld, die nicht gesetzeskonform ablaufen und hierdurch ggf. in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, über den neuen Meldekanal für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abzugeben.
Um die Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, haben wir den Dienstleister „cdg“ als intern Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennah

me dieser Hinweise beauftragt. Wir versprechen im Sinne des Gesetzes Schutz für die Hinweisgeber und die Beschäftigten sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie die der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bewiesen ist.
Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen über
die Meldeplattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:
www.sicher-melden.de/wuerzburg001

Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich
zur formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen:

Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo? zu orientieren.

Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.

Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rückfragen

zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst.

Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter folgenden Kontaktdaten möglich:

Ansprechpartner bei der cdg:

Telefon: 05251 889-0128

E-Mail: Tobias.Bartholomaeus@caritas-cdg.de

„Hinweise über Verstöße, die unter das Gesetz fallen, sollen sich nach dem HinSchG auf begründete Verdachtsmomente oder auf das Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, beziehen. Außerdem zählen dazu Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Der vertrauliche Umgang mit den Daten ist sowohl während als auch nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet. Ausgenommen von diesem Vertraulichkeitsgebot sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden. Derartige Falschmeldungen können zu rechtlichen Konsequenzen führen.“